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Ute Lins Vortrag „Juristischer Rahmen während der institutionellen Abnabelung nach dem 27. September in Katalonien“

Sehr geehrte Damen und Herren,

schön, dass Sie heute zu unserer Veranstaltung gekommen sind. Ich darf mich kurz vorstellen. Mein Name ist Ute Lins, ich war mehrere Jahre in Barcelona anwaltlich tätig und bin Mitglied der Rechtsanwaltskammer Barcelonas.

Ich möchte Sie gerne ein wenig über die möglichen juristischen und politischen Folgen informieren, die die Wahlen und das Referendum am 27.09.15, insbesondere bei einem positiven Ergebnis für die Unabhängigkeit, haben könnten:

Nehmen wir an, dass die Parteien, die sich für die Unabhängigkeit Kataloniens aussprechen, bei den Wahlen eine absolute Mehrheit erzielen könnten. Diese Parteien wären Convergencia democrática de Catalunya, Esquerra republica de Catalunya und die CUP (Candidatura d’Unitat Popular), die auf der gemeinsamen Liste „Junts pel Sí“ mit parteilosen Kandidaten antreten. In diesem Fall würde die Generalitat de Catalunya die Schritte ausführen, die im Dokument des „Consell per a la Transició Nacional“ unter Art. 2.2 „ Die Gestaltung eines neuen Staates im Falle fehlender Kollaboration“ beschrieben werden.

Hier würde zunächst eine offizielle Erklärung an den spanischen Staat und die internationalen Staatengemeinschaften über die Aufnahme des Gestaltungsprozesses zur Schaffung eines neuen Staates ergehen. Spanien würde dann umgehend mit der juristischen Anfechtung der Beschlüsse des neu gewählten Parlaments beginnen und bereitet sich schon jetzt darauf vor.

Die Partido Popular hat am 1. September im Parlament einen Gesetzesentwurf zur Reform des spanischen Verfassungsgerichts auf den Weg gebracht. Das Gericht soll zukünftig berechtigt sein, Beamte und Abgeordnete mit Geldstrafen zu belegen und sie sogar ihrer Ämter zu entheben, wenn sie gegen Beschlüsse und Urteile des Gerichts verstoßen. Dies zeigt, dass Spanien weiterhin nicht bereit ist, in den Dialog zu treten. So hat das Tribunal Constitucional im März vergangenen Jahres einer Klage des spanischen Staates teilweise stattgegeben, mit der Spanien eine Entscheidung des katalanischen Parlaments vom Januar 2013 zur Durchführung eines Referendums über die Unabhängigkeit anfocht. Katalonien würde mit der Durchführung des Referendums die Art. 1.2 und 2 der Verfassung verletzen, die eine unauflösbare Einheit des spanischen Staates und der spanischen Nation vorsähen. Das Tribunal Constitutional erklärte den ersten Grundsatz der „Declaración soberanista, Resolución 5/X“ für verfassungswidrig, in dem Katalonien seine Souveränität erklärt. Es stellte jedoch fest, dass Catalunya zwar nicht souverän sei, jedoch nach Souveränität streben könnte, da selbst Artikel 2 der spanischen Verfassung, der von der nicht unauflöslichen Einheit Spaniens spricht, nicht unveränderbar sei und dass entsprechend Katalonien eine Reform des Art. 2 der Verfassung zur Erreichung der Souveränität erzielen müsste.

Angemerkt sei auch, dass Art. 2 der heutigen Verfassung auf Art. 2 der Verfassung (des “Staatsorganisationsgesetzes”) des FrancoRegimes zurückgeht.

Das spanische Verfassungsgericht hat nach zwei Verfassungsbeschwerden der spanischen Regierung zudem das „Ley des Consultas“ und den darauf basierenden Erlaß zur Durchführung des Referendums des 9. Novembers für nicht verfassungsgemäß erklärt. Das Ley des Consultas basierte auf Art. 122 der katalanischen Estatuten, der die Durchführung von Anfragen gegenüber dem katalanischen Volk vorsah, dies ohne bindenden Charakter. Man hielt Katalonien entgegen, dass Artikel 92 der spanischen Verfassung diese Kompetenz zur Durchführung eines Referendums ausschließlich auf den König nach Vorschlag des Ministerpräsidenten und vorab Genehmigung der durch das Parlament übertragen hätte und nach Art. 149 Abs. 1 Nr. 32 der spanischen Verfassung der spanische Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die Genehmigung von Volksabstimmungen besäße. Das spanische Verfassungsgericht hat das Referendum auf Antrag der spanischen Regierung vorläufig untersagt. Das unterscheidet Spanien zum Beispiel von der Schweiz, Kanada und Großbritannien: über die Unabhängigkeit des Kanton Jura (1979), Quebecs (1995) und Schottlands (2014) durften die Bürger frei abstimmen. Der kanadische Supreme Court hat sogar 1998 ausdrücklich festgestellt, dass jede Provinz das Recht hat, solche Abstimmungen durchzuführen. Es sind wegen der durchgeführten Umfrage vom 9. November noch Klagen der PP gegen Mas, Rigau und Ortega zu erwarten, die dann insbesondere auch dem Fortkommen der PP in den spanischen Wahlen verhelfen sollen. Insbesondere jedoch ist zu erwarten, dass Spanien einen Erlass zum Artikel 155 der spanischen Verfassung ausarbeiten und verabschieden wird, mit dem man die Aussetzung der Autonomie Kataloniens erreichen will.

Art. 155 besagt, wenn eine Autonome Gemeinschaft die ihr von der Verfassung oder anderen Gesetzen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder so handelt, daß ihr Verhalten einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen Interessen Spaniens darstellt, so kann die Regierung nach vorheriger Aufforderung an den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft und, im Falle von deren Nichtbefolgung, mit der Billigung der absoluten Mehrheit des Senats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gemeinschaft zur zwangsweisen Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuhalten oder um das erwähnte Interesse der Allgemeinheit zu schützen. Spanien könnte hier auch, neben anderen Maßnahmen, gem. Art. 116 der Verfassung den Ausnahmezustand ausrufen und anhand eines weiteren Dekrets Maßnahmen gegen die katalanischen Behörden ergreifen.

Sollte Spanien zumindest zeitweise die katalanischen Institutionen außer Kraft setzen, so spricht man in Katalonien teilweise von der Möglichkeit, ein Grundwerteverfahren gem. Art. 7 EUVertrag
der Europäischen Kommission zu erreichen. Hier müsste die Kommission schwerwiegende Verletzungen Spaniens der Grundrechte des Art. 2 EUVertrag feststellen und könnte dann Mitgliedsrechte (z.B. Stimmrecht Spaniens im Rat) Spaniens suspendieren. Art. 2 des EU – Vertrages sieht den Schutz der Menschenwürde, der Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, vor. Hier wäre also der Minderheitenschutz der Katalanen gefragt.

Das Sanktionsverfahren nach Art. 7 EUVertrag wurde bisher jedoch noch nicht angewendet. Es gab diesbezüglich lediglich in einer Konfrontation zwischen der EU und der Regierung Orban in Ungarn Verwarnungen. Der Vorwurf einer Werteverletzung, wie sie Art. 7 voraussetzt, ist politisch höchst sensibel, weshalb die Kommision hier sehr zurückhaltend ist, dies auch aufgrund der zu gewährleistenden Verfassungsautonomie nach Art. 4 Abs.2 EUV. In der Praxis verhält es sich so, dass die internationalen Organisationen zwar den Anspruch erheben, die Einhaltung der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten zu überwachen. Aber weder die Vereinten Nationen noch die Europäische Union erkennen ein Recht auf Sezession an. In der UNO verliert der sezedierende Teilstaat meist seine Mitgliedschaft und muss einen neuen Aufnahmeantrag stellen. Dies möchte die Europäische Union auch so handhaben. Diese Rechtsauffassung hat jedoch keinerlei Grundlage in den europäischen Verträgen. Es gibt auch keinen europäischen Präzedenzfall. Die Katalanen können sich sogar darauf berufen, dass sie nach dem Vertrag von Lissabon Bürger der Europäischen Union sind und dieses Bürgerrecht nicht durch eine Abspaltung von Spanien verlieren können. Ein automatischer Ausschluß aus der EU würde außerdem dem vertraglich geschuldeten Respekt vor der Demokratie, den Regionen, der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und den Rechten von Minderheiten zuwiderlaufen. Schließlich hat selbst ein Mitgliedstaat, der – wie vielleicht Großbritannien – seinen Austritt ankündigt, das Recht, bevor er ausscheidet, Verhandlungen über die Modalitäten zu führen (Art. 50 EUV). Zuletzt möchte ich anmerken, dass die Schweiz, Schweden, die Niederlande, Portugal, Griechenland, Belgien, Norwegen, Finnland, Irland, Island, die baltischen Staaten, Slowenien, Kroatien, Mazedonien, BosnienHerzegowina, die Slowakei und Montenegro ihre Existenz einer Sezession verdanken.

Keine dieser Sezessionen – außer der norwegischen – war verfassungsgemäß. Auch die Unabhängigkeitserklärung des slowakischen Parlaments vom Juli 1992 hatte keinerlei Rechtsgrundlage in der Verfassung der Tschechoslowakei – die Sezession wurde erst nachträglich im November 1992 legalisiert.

Ich wünsche den Katalanen viel Erfolg bei ihrem Prozess der Abspaltung von Spanien und bei ihrer Gestaltung eines demokratischen Kataloniens in der Europäischen Union.

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